Recap - 2. Online Marketing Stammtisch Bautzen:

Wir sind erfolgreich in Runde Zwei beim Online-Marketing Stammtisch Bautzen gegangen und es war wieder ein gelungenes Netzwerktreffen. Mit neuem Konzept und Organisation des Abends stießen wir auf positives Feedback von euch. Uns erfreute es ebenso neben bekannten Gesichtern auch neue Teilnehmer in der Runde begrüßen konnten.

In unserem Recap könnt ihr den ein oder anderen interessanten Fakt noch einmal nachlesen und für alle die, die nicht dabei sein konnten, geben wir einen Einblick von unserem 2. OSB.

Für Alle, die nicht schon vor Ort unseren Bewertungsbogen ausgefüllt haben, haben hier noch einmal die Möglichkeit uns ihr Feedback zu geben.

Frank Stange ist Rechtsanwalt und seit 2010 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und ist ebenso im Bereich des Urheber- und Medienrechts aktiv.  Es freut uns, dass wir ihn als Speaker beim OSB gewinnen konnten und er uns zum Thema: „Die 10 häufigsten Abmahngründe im Online-Marketing“ einen spannenden Vortrag hielt. Angereicht mit zahlreichen Anekdoten aus seiner Praxiserfahrung, sowohl als Anwalt als auch als Privatperson, schmückten den Vortrag um seine Top 10:  

„DIE 10 HÄUFIGSTEN ABMAHNGRÜNDE IM ONLINE-MARKETING“

Hierzu zählt beispielsweise Produktplatzierung bei Influencern, denn hier müssen Fotos oder Videos als Werbung gekennzeichnet werden. Dazu genügt unter Umständen der Verweis in einem Hashtag: #Werbung #Anzeige o.Ä.

Bereits ein alter Hut, aber dennoch ein Abmahngrund, wenn es kein Impressum auf einer Website gibt oder dieses unvollständig ist. Hierzu muss sich an den Vorgaben des Telemediengesetzes gehalten werden. Hier könnt ihr überprüfen, ob alle Angaben in eurem Impressum enthalten sind: § 5 TMG

Neben dem Impressum betrifft die Informationspflicht die korrekte Kennzeichnung in Onlineshops von beispielsweise Call-To-Action Buttons: Der Bestell-Button muss demnach auch mit „Jetzt Bestellen“ oder „Zahlungspflichtig bestellen“ o.Ä. bezeichnet sein. 

Für Webseiten-Betreiber, die über die Website Web-Dienstleistungen anbieten, z.B. Onlineshops, müssen in ihrem Impressum den Hinweis auf die Online-Streitschlichtungs-Plattform hinterlegen. Hierzu rät Frank Stange zusätzlich die Verlinkung zur OS-Plattform unter https://ec.europa.eu/odr. einzufügen.

Das betrifft vor allem und zu meist eingetragene Marken – in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt. Zu diesem Abmahngrund kann es auch bei der Wahl des Domain-Namen kommen, wenn dieser einer eingetragenen Marken gleicht oder ähnelt. Dieses sowie Bildmarken sind immer aber wieder strittige Gründen und im Einzelfall zu beurteilen. 

Dieser Abmahngrund ist spätestens seit der aktuellen DSGVO jedem ein Begriff und kann beispielsweise Werbe-Newsletter betreffen.

Grund für eine Abmahnung können falsche Preisangaben online sein, denn grundsätzlich gilt es die Bruttopreise anzugeben. Nettopreise sollten nur für Gewerbetreibende sichtbar sein. Sicherstellen kann dies am besten durch eine nachgewiesene Händlerregistrierung im Onlineshop. Es ist immer zu beachten, dass die Preise korrekt angeben werden und die Angabe enthalten, ob die Mehrwertsteuer inkl. ist oder auch Versandkosten zusätzlich anfallen. 

Auf die weiteren fünf Abmahngründe ging Rechtsanwalt Frank Stange nur kurz ein. Dies sind:

Herr Stange erwähnte an dieser Stelle, dass natürlich auch AGB Regelungen abgemahnt werden können. 

Ein wohl häufiger Abmahngrund sind die Verletzung von Bildrechten. Dass ein eigens geknipptes Foto ohne Nachfrage für Werbezwecke verwendet und online verbreitet wird, hatte Frank Stange selbst einmal erlebt. Wer also Bildmaterial unwissend vom Fotografen öffentlich verwendet kann abgemahnt werden. Die Berechnung des Schadensersatz kann sehr verschieden ausfallen. Es kann sich zum einen an einem tatsächlich entstandenen Schaden orientiert werden, an einem möglichen erwirtschafteten Gewinn durch das Bild oder es wird eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. 

Hier erinnerte er sich an ein Beispiel, wo ein Unternehmen mit Rabattaktionen ein Produkt beworben hat und im Bestellprozess ergaben sich zusätzliche Kosten, sodass der Gesamtpreis dem ursprünglichen Preis nahe kam. Laut dem Wettbewerbsrechts wurde der Kunde daher in die „Irre geführt“, weil er somit diesen Händler anderen Händlern vorgezogen hat, in der Annahme dass dieser ein günstigeres Produkt verkauft.    

Das Persönlichkeitsrecht einer Person kann in vielerlei Hinsicht verletzt werden und daher auch, derjenige der diese verletzt hat, abgemahnt werden. Dazu zählen beispielsweise auch wieder die Rechte am eigenen Bild, am gesprochenen oder geschriebenen Wort und zahlreichen weiteren persönlichen Bereichen.

An diesem Thema kamen wir auch an diesem Abend nicht vorbei – Die DSGVO wurde auch im Vortrag von Rechtsanwalt Frank Stange kurz thematisiert. Beispiele und Erfahrungen mit Abmahnungen durch die neue Verordnung blieben aufgrund der Aktualität aber noch aus. 

Im Allgemeinen erklärte uns Rechtsanwalt Frank Stange auch, was es mit dem Marktort-Prinzip auf sich hat, was ein Fliegender Gerichtsstand ist und wo man am besten alles online nachlesen kann: Wer immer noch glaube, dass einem Seitenbetreiber, der seinen Sitz im Ausland hat, nicht nach deutschem Recht abgemahnt werden könnte, liegt falsch. Nach dem Marktort-Prinzip gilt die Rechtssprechung auch für alle Webseiten, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf dem deutschen Markt anbieten. 

Ein weiterer interessanter Fakt ist auch die freie Wählbarkeit des Gerichtsstandes bei Streitigkeiten im Internet. Der sogenannte Fliegende Gerichtsstand ermöglicht es damit, dass man auch dasjenige Gericht wählen kann, bei dem die größte Wahrscheinlichkeit besteht seiner Klage gerecht zu werden. Hier kann man sich an erfolgreichen Gerichtsurteilen orientieren.

Er empfiehlt die Website www.gesetze-im-internet.de zu nutzen, auf der das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sämtliche Gesetzt kostenlos online zur Verfügung stellt.

 

Nach diesen 10 Abmahngründen konnten sich alle Teilnehmer am Griechischen Buffet stärken. Für eine bessere Organisation des Restaurants und für ein ungestörten Ablauf während des Vortrags, haben wir uns dieses Mal nämlich für ein zeitgleiches und gemeinsames Essen im Anschluss an die Präsentation entschieden. Bei Essen und Ouzo konnten sich somit alle noch in geselliger Runde kennen lernen und über verschiedene Online-Marketing Themen austauschen. Auch Frank Stange konnte dem ein oder anderen noch seine Fragen beantworten.

Vielen Dank an alle Teilnehmer und unserem Speaker Rechtsanwalt Frank Stange und wir hoffen ihr hattet genauso viel Freude an dem Abend und seid wieder beim 3. OSB dabei! 

 

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    Vortrag (Thema, Inhalt, Relevanz):

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